Gesetzestext
1Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der weiteren Behörden des Kantons und der Gemeinden. * 1a Für die Gerichtspräsidien und die teilamtlichen Vizepräsidien ist zudem ein an einer Schweizer Hochschule mit einem Lizentiat oder Master abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften Wählbarkeitsvoraussetzung. *
2Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen vorsehen.
3Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, ausnahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu besetzen.
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