Gesetzestext
1Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Behandlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Beschlussentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
2Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.
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4Das Landsgemeindememorial wird den Stimmberechtigten spätestens vier Wochen vor der Landsgemeinde zugänglich gemacht. *
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