Gesetzestext

1Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.

2Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Erfüllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.

Noch kein Inhalt verfügbar.