Gesetzestext
1Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbstständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbstständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zusammen mit den Gemeinden oder Dritten.
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