Gesetzestext
1Die öffentliche Sozialhilfe und das Kindes- und Erwachsenenschutzwesen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kostengünstige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. *
2Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
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