Gesetzestext
1Der Grosse Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen.
2Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.
Noch kein Inhalt verfügbar.