Gesetzestext

1Der Grosse Rat

a) übt die von der Bundesverfassung den Kantonen eingeräumten Mitwirkungsrechte aus. Ausgenommen davon sind Vernehmlassungen an Bundesbehörden, b) entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantonalen Behörden, c) erwahrt die kantonalen Wahlen, d) beschliesst über Amnestie und Begnadigungen, e) entscheidet über Grenzbereinigungen des Kantons- und Stadtgebietes, f) * … g) entscheidet über die Zulässigkeit von Volksinitiativen oder legt diese Frage direkt dem Appellationsgericht zum Entscheid vor, h) beschliesst über die kantonale Anerkennung und den Entzug der kantonalen Anerkennung von privatrechtlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften.

2Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Befugnisse übertragen.

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