Gesetzestext

1Der Grosse Rat wählt auf Antrag seiner Kommission den Beauftragten oder die Beauftragte für das Beschwerdewesen sowie die Richter und Richterinnen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. *

2Das Gesetz kann dem Grossen Rat weitere Wahlbefugnisse übertragen.

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