Gesetzestext
1Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Behördenmitglieder begeben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar persönlich betreffen, in den Ausstand.
2Die Ausstandspflicht gilt für die Vorbereitung, die Beratung und die Beschlussfassung.
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