Gesetzestext
1Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
2Das kantonale Recht gewährt den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum.
3Die Gewährleistungen gemäss diesem Abschnitt sind Bestandteil der Gemeindeautonomie.
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