Gesetzestext
1Kanton und Gemeinden setzen sich über die einklagbaren Grundrechte hinaus zum Ziel, dass:
a) die Anliegen von Mädchen und Knaben sowie jugendlichen, betagten und behinderten Frauen und Männern berücksichtigt werden, b) Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel, Pflege und Unterkunft sowie Hilfe zur Selbsthilfe erhalten, c) alle ihren Unterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können und gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind.
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