Gesetzestext

1Der Regierungsrat wirkt bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und Beschlussfassung des Grossen Rates mit.

2Der Regierungsrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist.

3Das Gesetz kann vorsehen, dass der Regierungsrat weitere Bestimmungen erlässt, soweit sich das Gesetzgebungsverfahren dafür nicht eignet. Das Gesetz hat die Delegation auf einen bestimmten Bereich zu beschränken und ihren Rahmen festzulegen.

4Zur Einführung übergeordneten Rechts kann der Regierungsrat in Fällen zeitlicher Dringlichkeit und sofern der Grosse Rat nicht selbst im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren beschliessen kann, Bestimmungen als Verordnung erlassen. Diese sind ohne Verzug durch ordentliches Recht abzulösen.

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