Gesetzestext

1Der Regierungsrat

a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit, b. vertritt den Kanton nach innen und nach aussen, c. pflegt die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone, d. schliesst im Rahmen seiner Zuständigkeit endgültig Staatsverträge sowie Verwaltungsvereinbarungen ab, e. nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind, f. verleiht das Kantonsbürgerrecht an Schweizer.

2Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat durch Gesetz eingeräumt werden.

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