Gesetzestext

1Der Landrat:

a. * beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans; b. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200‘000; c. * genehmigt die Jahresrechnung.

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