Gesetzestext
1Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. *
2Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. *
2Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.
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