Gesetzestext

1Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Ombudsperson, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören. *

2Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können dem Landrat nicht angehören. *

3Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.

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