Gesetzestext
1Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.
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