Gesetzestext
1Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert. Die Betroffenen sind in geeigneter Form anzuhören. Jeder kann Vorschläge unterbreiten.
2Bei Vorlagen, die der Volksabstimmung offenstehen, werden die politischen Parteien und interessierte Organisationen zur Vernehmlassung eingeladen.
3Der Regierungsrat stellt die ausgewogene Information der Stimmberechtigten sicher.
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