1Der Kanton trifft in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, mit benachbarten Kantonen und mit Privaten Vorkehren zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie zur Betreuung dauernd Pflegebedürftiger.
2Er führt medizinische Anstalten, beaufsichtigt die privaten Kliniken und koordiniert das Spitalwesen.
3Kanton und Gemeinden stellen in Zusammenarbeit mit Privaten die ambulante medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher. Die Gemeinden fördern die örtliche Haus- und Krankenpflege.
4Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Spitalpersonal, beteiligt sich an der medizinischen Lehre und ordnet die Ausübung der Heilberufe.
5Kanton und Gemeinden fördern die allgemeine sportliche Betätigung.
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