Gesetzestext
1Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und der Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1a Sie verwalten sich selbst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. Die Urteile sind schriftlich zu begründen. Das Gesetz bezeichnet die Ausnahmen.
3Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaft.
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