Gesetzestext

1Der Grosse Rat kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Kommissionen bilden.

2Er kann diesen einzelne seiner Entscheidungsbefugnisse übertragen. Dem Grossen Rat muss die Möglichkeit gewahrt bleiben, ein einzelnes Geschäft wieder an sich zu ziehen.

3Die Kommissionen verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über die vom Gesetz bezeichneten besonderen Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse.

4Die Mitglieder des Grossen Rates können Fraktionen bilden.

Noch kein Inhalt verfügbar.