Gesetzestext
1Der Regierungsrat beurteilt das Zustandekommen, der Grosse Rat die Gültigkeit von Initiativen.
2Initiativen sind ganz oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie:
3Bei einfachen Anregungen bestimmt der Grosse Rat abschliessend darüber, in welcher Rechtsform die Vorlage ausgearbeitet werden soll.
4Initiativen sind ohne Verzug zu behandeln.
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