Gesetzestext

1Der Kanton umfasst das Gebiet, das ihm durch die Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2Er ist in Verwaltungsregionen, Verwaltungskreise, Amtsbezirke sowie Gemeinden gegliedert.3

3Zur Lösung besonderer Aufgaben können regionale Organisationen gebildet werden.

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