Gesetzestext

1Eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden.

2Sie untersteht denselben Vorschriften wie die Einwohnergemeinde und erfüllt deren Aufgaben.

3Sie besorgt die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens.

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