Gesetzestext
1Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den Voranschlag und den Steuerfuss.
2Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er über:
a) neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag von 1 % bis 5 % einer Steuereinheit; b) neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5 % bis 1 % einer Steuereinheit.
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