Gesetzestext

1Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat über die Gültigkeit der Initiativen.

2Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie

a) dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht, b) übergeordnetem Recht widerspricht oder c) undurchführbar ist.

3Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln.

Noch kein Inhalt verfügbar.