Gesetzestext

1Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen hilfsbedürftige Menschen.

2Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkehren zur Selbsthilfe.

3Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.

4Der Kanton beaufsichtigt die Heime.

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