Gesetzestext

1Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter sich, mit dem Kanton und allenfalls mit ausserkantonalen Gemeinden zusammen.

2Sie können mit Zustimmung des Regierungsrates Zweckverbände gründen oder sich zu anderen Organisationen zusammenschliessen.

3Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

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