Gesetzestext

1Die Kirch- und Schulgemeinden bestehen aus den nach Art. 16 Stimmfähigen.

2Sie versammeln sich ordentlicherweise einmal im Jahr; ausserordentlicherweise auf Einberufung ihrer Kirchen- und Schulräte hin.

3Sie wählen die Kirchen- und Schulräte. *

4Die Kirchen- und Schulräte bestehen aus fünf bis neun Mitgliedern. *

5Die Kirchgemeinden nehmen einen Jahresbericht über die Rechnungsführung ihrer Verwaltungen entgegen. Sie bestimmen ohne Angriff der Fonds über die Deckung der Ausgaben, welche aus den Einnahmen nicht bestritten werden können, ebenso über die Vornahme von wichtigeren Bauten.

6Durch Konkordat mit einem anderen Kanton kann bestimmt werden, dass die Einwohner der beiden Kantone, welche sich zur römisch-katholischen bzw. zur evangelisch-reformierten Konfession bekennen, von Kirchgemeinden im anderen Kanton als vollberechtigte und in allen Rechten und Pflichten stehende Kirchgenossen anerkannt werden. *

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