Gesetzestext

1Die Standeskommission besteht aus den in Art. 20 Abs. 2 Ziff. 1 bezeichneten und durch die Landsgemeinde gewählten Mitgliedern, die weder dem Grossen Rat noch einem Bezirksrat noch einem Gericht oder einer Ortsbehörde angehören dürfen.

2Sie verteilt die Regierungsgeschäfte unter ihre Mitglieder.

3Sie vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Landsgemeinde sowie die Verordnungen und Beschlüsse des Grossen Rates. *

4Sie besorgt den diplomatischen Verkehr.

5Sie erledigt alle Geschäfte, die einer Regierung als solcher zufallen und nicht ausdrücklich einer andern verfassungsmässigen Behörde zugewiesen sind.

6Sie erlässt die nötigen Bestimmungen über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen.

7Sie überwacht insbesondere das Kirchenwesen sowie die Verwaltung der genossenschaftlichen Nutzungsgüter.

8Sie sorgt für beförderliche Erledigung der nach Massgabe der Gesetzgebung an sie gerichteten Beschwerden bezüglich die Rechtspflege und die Tätigkeit der Ortsbehörden.

9Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab. Übersteigen die mit einer Programmvereinbarung einzugehenden finanziellen Verpflichtungen die Beträge von Art. 7 ter der Kantonsverfassung oder macht der Abschluss einer Vereinbarung Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsänderungen notwendig, ist diese dem Grossen Rat bzw. der Landsgemeinde vorzulegen. Der Grosse Rat ist in diesen Fällen in die Verhandlungen miteinzubeziehen.

10In die Standeskommission und die Gerichte können nicht zugleich Einsitz nehmen:

a) Zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen. Die Auflösung der Ehe bzw. der eingetragenen Partnerschaft hebt den Ausschliessungsgrund nicht auf; b) Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie; c) Verschwägerte in gerader Linie.

11In wichtigeren Fällen können die regierenden oder sämtliche Hauptleute der Bezirke beigezogen werden.

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