Gesetzestext
1Die Einberufung zur ersten Sitzung einer neuen Amtsdauer erfolgt durch die Standeskommission. Bis zur Wahl des Präsidenten des Grossen Rates leitet das älteste Mitglied desselben die Verhandlungen.
2Die Sitzungen des Grossen Rates sind in der Regel öffentlich. Geheime Sitzungen finden statt bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen und in besonderen Fällen auf Beschluss des Rates.
3Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg ein Geschäftsreglement.
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