Gesetzestext
1Jeder Stimmberechtigte ist pflichtig, bis zum erfüllten 65. Altersjahr eine Wahl in die Standeskommission oder das Kantonsgericht, sowie Ämter, welche ihm durch den Grossen Rat, die Standeskommission, die Bezirks-, Kirchen- oder Schulgemeinde, ferner durch ein Gericht, den Bezirks-, Kirchen- oder Schulrat übertragen werden, anzunehmen. *
2Von dieser Pflicht ist schon vor Erfüllung des 65. Altersjahres befreit, wer während zusammen mindestens acht Jahren Mitglied einer in Absatz 1 genannten Behörde war. Auch ist niemand verpflichtet, eine dieser Beamtungen während mehr als vier Jahren zu übernehmen. *
3Der Grosse Rat ist Rekursbehörde. *
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