1Die Verfassung ist diejenige eines Volksstaates und Bundesgliedes der schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Staatsgewalt ruht wesentlich im Volke und wird von demselben an der Landsgemeinde ausgeübt.
2Das Volk gibt sich seine Verfassung, entscheidet über Annahme oder Verwerfung der Gesetze und nimmt die der Landsgemeinde zustehenden Wahlen vor.
3Bei allen Volks- und Ratsabstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden. Den Bezirken und Gemeinden steht es frei, die offene Abstimmung an der Gemeindeversammlung durch geheime Abstimmung an der Urne zu ersetzen. Der Entscheid über die Einführung der Urnenabstimmung hat im geheimen Verfahren zu erfolgen. Der Grosse Rat regelt das Erforderliche durch Verordnung. *
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