Gesetzestext

1Der Kanton fördert kulturelles Schaffen und Gemeinschaftsleben.

2Er sorgt für die Erhaltung der Kulturgüter. Er schützt insbesondere erhaltenswerte Ortsbilder sowie historische Stätten und Baudenkmäler.

3Er unterhält Einrichtungen für die Pflege der Wissenschaften, der Künste und des Volkstums.

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