Gesetzestext
1Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind gewährleistet. Die Gesetzgebung umschreibt ihren Inhalt.
2Eigentumsbeschränkungen können im öffentlichen Interesse auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden.
3Enteignungen dürfen nur nach Massgabe des Gesetzes durch den Grossen Rat oder den Regierungsrat angeordnet werden.
4Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
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