Gesetzestext

1Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verfassung fallen Ermächtigungen des Grossen Rates und des Regierungsrates zur Ausgabenbewilligung, Anleihensaufnahme und Rechtssetzung dahin, soweit sie § 63 Abs. 1, 2 und 3, § 78 Abs. 1 und 2 oder § 91 Abs. 2 dieser Verfassung nicht entsprechen.

2Der Grosse Rat kann innert fünf Jahren, vom Inkrafttreten dieser Verfassung an gerechnet, solche Ermächtigungen der Behörden den Bestimmungen von § 63 Abs. 2 und 3, § 78 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 anpassen. Soweit diese Beschlüsse nicht als Dekrete und Verordnungen gemäss § 78 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 ergehen können, unterliegen sie der Volksabstimmung gemäss § 63 Abs. 1 und § 131 dieser Verfassung.

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