Gesetzestext

1Der Kanton und die Gemeinden beschaffen ihre Mittel durch:

a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen, b) die Erträgnisse des Vermögens, c) Beiträge und Anteile an Einnahmen öffentlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen, d) die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.

2Gemeindeverbände bestreiten ihre Ausgaben aus Leistungen der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen.

Noch kein Inhalt verfügbar.