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Testo di legge
Fedlex ↗
Im Grundbuch können angemerkt werden:
- 1.
- der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren der zuständigen Behörde;
- 2.
- der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche Liquidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde;
- 3.
- der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfandgläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
- 4.
- der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts;
- 5.
- der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerversammlung oder des Gerichts.
Uebersicht
Art. 962a ZGB — Art. 962a ZGB