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Testo di legge
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1Für Personalfürsorgeeinrichtungen, die gemäss Artikel 331 des Obligationenrechts in Form der Stiftung errichtet worden sind, gelten überdies noch folgende Bestimmungen.

2Die Stiftungsorgane haben den Begünstigten über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.

3Leisten die Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung, so sind sie an der Verwaltung wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen; soweit möglich haben die Arbeitnehmer ihre Vertretung aus dem Personal des Arbeitgebers zu wählen.

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5Die Begünstigten können auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung klagen, wenn sie Beiträge an diese entrichtet haben oder wenn ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein Rechtsanspruch auf Leistungen zusteht.

6Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) unterstellt sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) über:

1.144
die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
2.145
die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2a.146
den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, Art. 13a und 13b),
3.
die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a.147
die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b.148
die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4.149
die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2–4);
4a.150
die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a);
4b.151
die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
5.
die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
5a.152
die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, Art. 85a Bst. f und Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis);
6.
die Verantwortlichkeit (Art. 52);
7.153
die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a–52e);
8.154
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
9.
die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b–53d);
10.155
die Auflösung von Verträgen (Art. 53e–53f);
11.156
den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2–5, 56a, 57 und 59);
12.157
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64c);
13.158
14.159
die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 3 und 4, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und Art. 72a–72g);
15.
die Transparenz (Art. 65a);
16.160
die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
17.
die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
18.161
die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
19.
die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
20.
die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
21.
den Einkauf (Art. 79b);
22.
den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
23.
die Information der Versicherten (Art. 86b).

7Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem FZG unterstellt sind, wie sogenannte patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen sowie Finanzierungsstiftungen, gelten von den Bestimmungen des BVG nur die folgenden:

1.
die Unterstellung der Personen unter die AHV (Art. 5 Abs. 1);
2.
die Verwendung, Bearbeitung und Bekanntgabe der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4, 85a Bst. f und 86a Abs. 2 Bst. bbis);
3.
die Verantwortlichkeit (Art. 52);
4.
die Zulassung und die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52a, 52b und 52c Abs. 1 Bst. a–d und g, 2 und 3);
5.
die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
6.
die Gesamtliquidation (Art. 53c);
7.
die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b);
8.
die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
9.
die Strafbestimmungen (Art. 75–79);
10.
die steuerliche Behandlung (Art. 80, 81 Abs. 1 und 83).

8Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:

1.
Sie verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
2.
Über Teilliquidationssachverhalte von patronalen Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen verfügt die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrats.
3.
Sie beachten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss.
4.164
Sie können:– zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;– Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar.
zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;
Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar.

Uebersicht

Art. 89a ZGB — Art. 89a ZGB