Testo di legge
1Es besteht in jedem Bezirke ein auf vier Jahre gewählter Bezirksrat.
2Der Gemeinderat wählt seine Delegierten auf denselben im Verhältnis von einem auf 300 Seelen Bevölkerung.
3Der Bruch von 151 wird für ein Ganzes gerechnet.
4Jede Gemeinde, welches immer ihre Bevölkerung sein mag, ernennt wenigstens einen Abgeordneten.
5Der Regierungsstatthalter oder dessen Substitut führt beim Bezirksrate den Vorsitz.
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