1Der Justizrat ist eine unabhängige Justizaufsichtsbehörde.
2Er übt über die kantonalen Gerichtsbehörden und die Magistraten der Staatsanwaltschaft die administrative und disziplinarische Aufsicht aus. Die ausschliessliche Kompetenz des Grossen Rates, die von ihm gewählten Magistraten aus wichtigen Gründen ihres Amtes zu entheben, bleibt vorbehalten.
3Er ist der Oberaufsicht des Grossen Rates unterstellt.
4Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Justizrates, die nicht vom Gesetz bestimmt werden.
5Ausserdem legt das Gesetz Folgendes fest:
a) die Zusammensetzung, die Ernennungsweise und die Organisation des Justizrates; b) den Rechtsmittelweg gegen die Entscheide des Justizrates; c) die Beziehungen zwischen dem Justizrat und dem Grossen Rat, dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaft; d) die Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen.
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