Testo di legge
1Die öffentlichen Gewalten sind:
a) die gesetzgebende Gewalt; b) die vollziehende und verwaltende Gewalt; c) die richterliche Gewalt.
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1Die öffentlichen Gewalten sind:
a) die gesetzgebende Gewalt; b) die vollziehende und verwaltende Gewalt; c) die richterliche Gewalt.
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