Testo di legge

1Der Initiative in Form der allgemeinen Anregung wird vom Grossen Rat Folge gegeben, indem er entscheidet, ob die von ihm angenommenen oder abgeänderten Bestimmungen in die Verfassung oder in einen Gesetzes- oder Verwaltungserlass aufzunehmen sind; wird die Initiative in einem Gesetz oder einem Verwaltungserlass verwirklicht, unterliegt sie nur dann der Volksabstimmung, wenn dreitausend Stimmberechtigte oder die Mehrheit des Grossen Rates es verlangen.

2Lehnt der Grosse Rat die Initiative ab, unterbreitet er sie unverändert und mit seiner Stellungnahme dem Volk zur Abstimmung.

3Verwirft das Volk die Initiative, wird sie abgeschrieben.

4Nimmt das Volk die Initiative an, ist der Grosse Rat verpflichtet, ihr unverzüglich Folge zu geben.

5Bei der Ausarbeitung der von der Initiative in Form der allgemeinen Anregung verlangten Bestimmungen hat der Grosse Rat den Absichten der Initianten zu entsprechen.

Noch kein Inhalt verfügbar.