Testo di legge

1Die bisherigen Artikel 49, 50, 55, 56, 57, 60 Absätze 2 und 3, 89 Absatz 1, 91, 93 bis 99 bleiben bis zur Annahme des vom neuen Artikel 90 Absatz 1 vorgesehenen Gesetzes in Kraft. Bis zu diesem Datum ist der Grosse Rat jedoch befugt, die Reihenfolge und die Numerierung der Artikel soweit als notwendig zu ändern.

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