Testo di legge
1Die vom Grossen Rat vor dem Datum der Inkraftsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen angenommenen Erlasse unterliegen gemäss dem bisherigen Artikel 30 der Kantonsverfassung dem obligatorischen Referendum.
2Die bei der Staatskanzlei vor diesem Datum eingereichten Volksinitiativen unterliegen den alten Artikeln 31 bis 35 oder den bisherigen Artikeln 101 bis 107 der Kantonsverfassung.
3Der Grosse Rat ist befugt, die Reihenfolge und die Numerierung der bisherigen Artikel 49, 50, 55, 56 und 57 der Kantonsverfassung zu ändern, sofern der neue, die Unvereinbarkeiten regelnde Artikel 90 vom Volk nicht angenommen wird.
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