Testo di legge
1Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:
1. Jagd;
2. Fischerei;
3. Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;
4. Erdwärme;
5. Salzhandel.
2Er kann die Nutzung übertragen.
3Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
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