Statute Text

1Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:

1. Jagd;

2. Fischerei;

3. Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;

4. Erdwärme;

5. Salzhandel.

2Er kann die Nutzung übertragen.

3Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

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