Testo di legge
1Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben.
2Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die Kantonalkirchen können zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten von ihren Kirchgemeinden gleichmässige Beiträge erheben.
2Sie sorgen für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden.
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