Testo di legge

1Der Kantonsrat wählt:

a) die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die Stimmenzähler auf ein Jahr; b) aus den Mitgliedern des Regierungsrates den Landammann und den Statthalter auf zwei Jahre; c) die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder der kantonalen Gerichte; d) die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt; e) die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.

2Er nimmt die weiteren Wahlen vor, die ihm durch die Rechtsordnung übertragen sind.

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