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Testo di legge
Fedlex ↗
Wird die Einvernahme mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten gegenüber den allgemeinen Regeln (Art. 78) folgende Abweichungen:
- a.
- Anstelle einer laufenden Protokollierung während der Einvernahme kann das Protokoll auch erst danach gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden, grundsätzlich jedoch innerhalb von sieben Tagen nach der Einvernahme.
- b.
- Die einvernehmende Behörde kann darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen und visieren zu lassen.
- c.
- Die Aufzeichnung der Einvernahme wird sofort zu den Akten genommen.
Uebersicht
Art. 78a StPO — Art. 78a StPO